Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlugfunkV§ 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/12#abs-1 (1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind. Hierbei entspricht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/12#abs-2 (2) Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.
Änderungsverlauf
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07.02.2012 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2012 (BGBl. I 183)
BGBl. 2012 I S. 183
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